VwGH 15.09.1986, 84/15/0134
VwGH 15.09.1986, 84/15/0134
Rechtssätze
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Norm | FinStrG §33 idF 1975/335; |
RS 1 | Der Abgabenhinterziehungstatbestand des § 33 Abs 2 lit a FinStrG setzt zwar die Schuldform des dolus principalis voraus; diese ist aber auch dann zu bejahen, wenn als erwiesen anzunehmen ist, daß der Beschuldigte die Abgabenverkürzung dem Grunde nach für gewiß gehalten hat, und lediglich das Ausmaß im Schätzungsweg und daher nicht genau ermittelt werden konnte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2704/77 E VwSlg 5468 F/1980 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines angefochtenen Bescheides beinhaltet ua die Aufgabe, zu überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen der belangten Behörde schlüssig sind, dh, ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut ensprechen. Ob der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß zB eine den Bf belastende Darstellung und nicht dessen Vorbringen den Tatsachen entspricht, kann der VwGH in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (Hinweis E VS , 85/02/0053, E , 84/15/0140). |
Normen | |
RS 3 | Bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist lediglich für den Verkürzungserfolg die Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) nötig. Für die Pflichtverletzung genügt gemäß § 8 Abs 1 FinStrG bedingter Vorsatz (Hinweis E , 83/15/0161; ; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch. Kommentar zum FinStrG, Stand nach der im September 1985 ausgegebenen 08ten Lieferung, S 120, Anmerkung 2 zu § 33 FinStrG und im Entscheidungsteil S 8, Anmerkung bei E.37 zu § 33 FinStrG). |
Normen | |
RS 4 | Für alle Abgaben, die - wie die Umsatzsteuervorauszahlungen - selbst zu berechnen sind, gilt, daß eine Abgabenverkürzung bewirkt ist, wenn die Abgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden (Hinweis auf , SSt 53/10). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984150134.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-61490