VwGH 03.11.1986, 84/15/0133
VwGH 03.11.1986, 84/15/0133
Rechtssätze
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Normen | VwGG §21 Abs1; VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §41 Abs1; |
RS 1 | Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern allein unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem VwGH nach der Anordnung des § 41 Abs 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Bfrs, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. (Hinweis auf E vom , 84/15/0140) |
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RS 2 | Erklärt das Finanzamt den Bescheid über die vorläufige Nichtfestsetzung der Abgabenschuld später gem § 200 Abs 2 BAO zum endgültigen Bescheid, so kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine zu diesem Bescheid ergangene Berufungsentscheidung auf die Frage, ob das Finanzamt rechtmäßig oder rechtswidrig von der Möglichkeit der vorläufigen Nichtfestsetzung gem § 200 Abs 1 erster Satz BAO Gebrauch gemacht hat, nicht mehr eingegangen werden, weil sogar letztinstanzliche vorläufige Bescheide mit Erlassung des endgültigen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehören (Hinweis B , 83/16/0121). |
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RS 3 | |
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RS 4 | Der Verfahrensgrundsatz des § 115 Abs 1 BAO schließt die Verpflichtung der Patei, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, nicht aus. Umfang und Intensität der amtswegigen Ermittlungspflicht sind sogar nur unter Bedachtnahme auf korrespondierenden Pflichten der Partei bestimmbar. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw eine solche unterläßt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen angenommene Maß hinaus zu prüfen, zurück (Hinweis auf Stoll, BAO, Handbuch, Wien 1980, S 269 und die dort zahlreich zitierte Rechtsprechung). |
Normen | |
RS 5 | Im Falle mangelner Mitwirkung im Abgabenverfahren beider Instanzen ist keine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin zu erblicken, wenn die Behörde zweiter Instanz von Amts wegen keine weiteren Beweise aufnimmt. |
Norm | BAO §149 Abs1; |
RS 6 | Wird wegen eines gegen einen Unternehmer anhängigen Finanzstrafverfahrens und wegen iZ damit ihm gegenüber erlassener Abgabenbescheide eine bei ihm angesetzte Betriebsprüfung unterbrochen und in der Folge nicht mehr fortgesetzt, ist es nicht rechtswidrig, wenn es in einem solchen Fall zu einer Schlußbesprechung iSd § 149 Abs 1 BAO nicht mehr kam bzw nicht mehr kommen konnte. |
Normen | |
RS 7 | Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines angefochtenen Bescheides beinhaltet ua die Aufgabe, zu überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen der belangten Behörde schlüssig sind, dh, ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut ensprechen. Ob der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß zB eine den Bf belastende Darstellung und nicht dessen Vorbringen den Tatsachen entspricht, kann der VwGH in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (Hinweis E VS , 85/02/0053, E , 84/15/0140). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/15/0134 E RS 2 |
Normen | |
RS 8 | Verkauft ein Ehegatte ein als Teilbetrieb einer KG, in der er selbst Komplementär und alleiniger Geschäftsführer ist, geführtes Unternehmen an den anderen Ehegatten auf Grund einer (hier mündlichen) Vereinbarung mit dem Inhalt, daß er als stiller Gesellschafter des vom Käufer nunmehr einzelkaufmännisch zu führenden Teilbetriebes die Geschäftsführung behalte, Inhaber der Konzession sei sowie hinsichtlich der Buchhaltung die volle Handlungsvollmacht erhalte und stammen ua Umsatzsteuererklärungen, Jahresberichte und Zukunftspläne für dieses Unternehmen vom Verkäufer, so gilt das erwähnte Übereinkommen als eine Vereinbarung zwischen Ehegatten, die die Voraussetzungen für eine Anerkennung im Bereich des Steuerrechtes (hier: hinsichtlich der Veranlagung des Käufers zur USt und des Vorsteuerabzuges) nicht erfüllt (Hinweis E , 346, 453/77, VwSlg 5139 F/1977, das auch für den Bereich der USt Gültigkeit hat). Diesfalls sind dem Käufer keine Umsätze zuzurechnen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984150133.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-61489