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VwGH 17.03.1986, 84/15/0124

VwGH 17.03.1986, 84/15/0124

Rechtssätze


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Norm
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z4;
RS 1
Werden Sachen (bewegliche) nicht überlassen, sohin auch nicht Rechte übertragen, sondern Leistungen anderer Art gegen Renten erbracht, dann liegt kein Leibrentenvertrag iSd Gebührenrechtes vor (Hinweis E , 84/15/0040; Stoll, Rentenbesteuerung/3, Wien 1979, S 599).
Norm
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z4;
RS 2
Die Übergabe eines wesentlichen Teiles des Klientenstockes eines Wirtschaftstreuhänders unter Mitübertragung des eingearbeiteten Personals an einen Übernehmer stellt die Übertragung eines Teilbetriebes dar. Ein darüber errichteter Leibrentenvertrag hat somit die Überlassung einer beweglichen Sache zum Inhalt.
Norm
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z4;
RS 3
Eine Betriebsübertragung ist zu bejahen, wenn ein in sich organisch geschlossener Komplex von Wirtschaftsgütern übereignet wird, der die wesentliche Grundlage des Betriebes bildet, wenn ein sogenannter lebender Betrieb veräußert und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen (Hinweis E , 1618/80).
Norm
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z4;
RS 4
Die Veräußerung bzw der Erwerb eines Teilbetriebes setzt die Veräußerung bzw den Erwerb eines organisch in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teiles eines Betriebes voraus, der es sich auf Grund seiner Geschlossenheit dem Erwerber ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen.
Norm
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z4;
RS 5
Bei der Übertragung eines Betriebes bzw Teilbetriebes ist die Übernahme der Klientel entscheidend. Der für einen Betriebserwerb ausschlaggebende Umstand ist im Erwerb des KUNDENSTOCKES zu sehen (Hinweis E , 1618/80).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6094 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150124.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-61486