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VwGH 14.04.1986, 84/15/0123

VwGH 14.04.1986, 84/15/0123

Rechtssätze


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Norm
BAO §193 Abs1 litb;
RS 1
Auch Artfortschreibungen und Zurechnungsfortschreibungen setzen nicht den Eintritt einer tatsächlichen Änderung voraus und können ebenso wie Wertfortschreibungen zur Beseitigung von Unrichtigkeiten vorgenommen werden (Hinweis E , 567/59 und 741/59, VwSlg 2530 F/1961; E , 1015/62).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1300/67 E VS VwSlg 3897 F/1969 RS 1
Norm
BewG 1955 §22;
RS 2
Es ist denkbar, daß frühere Feststellungsbescheide in Rechtskraft erwachsen sind (daher nicht mehr abänderbar) und daß Unrichtigkeiten, Fehlerbeurteilungen, unzutreffende Tatsachenurteile und Werturteile ua, die in die ursprünglichen Einheitswertbescheide eingeflossen sind, mit Hilfe von Fortschreibungen der fehlerhaften Feststellungsbescheide auf spätere Stichtage eine "Berichtigung" erfahren.
Norm
BewG 1955 §22;
RS 3
Wegen eines der Behörde bei der Hauptfeststellung unterlaufenen Fehlers ist eine Nachfeststellung nachträglich unzulässig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1690/61 E VwSlg 2849 F/1963; RS 1
Normen
BewG 1955 §30 Abs1;
BewG 1955 §32 Abs4;
BewG 1955 §33 Abs1;
BewG 1955 §46 Abs5;
RS 4
Gebäude gehören nur dann zum landwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. Dies ist bei Gebäuden (oder Gebäudeteilen) grundsätzlich (nur) dann der Fall, wenn sie dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen.
Normen
BewG 1955 §30 Abs1;
BewG 1955 §32 Abs1;
BewG 1955 §33 Abs1;
BewG 1955 §46 Abs5;
RS 5
Ein Gebäude, das vom Eigentümer des Betriebes, der nicht zugleich Betriebsinhaber ist, bewohnt ist, dient nicht einem landwirtschaftlichen, sondern einem betriebsfremden Zweck (Hinweis E , 82/17/0123).
Normen
BewG 1955 §30 Abs1;
BewG 1955 §32 Abs4;
BewG 1955 §33 Abs1;
BewG 1955 §46 Abs5;
RS 6
Gebäude, die den Inhaber landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen und seinen Familienangehörigen zu Wohnzwecken, dienen, gehören dann zum landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn der Betriebsinhaber oder einer der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen durch die Tätigkeit in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft an einen Betrieb gebunden sind. Diese Tätigkeit braucht zwar nicht die ganze Arbeitskraft dieser Person oder Personen zu umfassen, sie muß aber mehr als eine nur Gelegentliche sein.
Norm
BewG 1955 §30 Abs1;
RS 7
Gewinnerzielungsabsicht ist nicht essentiell, die Führung einer Landwirtschaft ist auch als Liebhaberei möglich (Hinweis E , 1182/78).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6103 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150123.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-61485

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