Suchen Hilfe
VwGH 12.05.1986, 84/15/0118

VwGH 12.05.1986, 84/15/0118

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
UStG 1972 §11 Abs12;
UStG 1972 §11 Abs14;
RS 1
Der VwGH hat in Übereinstimmung mit der in der Lehre überwiegend vertretenen Auffassung den Standpunkt vertreten, daß die Sanktion des § 11 Abs 14 UStG 1972 nur in Mißbrauchfällen ungemildert anzuwenden ist, dh daß im Falle von Irrtümern eine Berichtigung entsprechend der Bestimmung des § 11 Abs 12 UStG 1972 für möglich erachtet wird (Hinweis E , 1641, 1805/79).
Norm
UStG 1972 §11 Abs14;
RS 2
Die Anwendbarkeit des § 11 Abs 14 UStG 1972 ist nicht davon abhängig, ob den Rechnungsaussteller an der Rechnungslegung und dem Steuerausweis ein Verschulden trifft.
Norm
UStG 1972 §11 Abs14;
RS 3
Für die Haftung des Rechnungsausstellers gemäß § 11 Abs 14 UStG 1972 kommt es nicht darauf an, welche Rechtsstellung ihm bei Ausstellung der Rechnung zugekommen ist, sofern er nicht behaupten und nachweisen kann, daß er im Auftrag desjenigen, in dessen Namen er die Rechnung ausgestellt hat, tätig geworden ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 6116 F/1986;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150118.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-61483