VwGH 12.05.1986, 84/15/0118
VwGH 12.05.1986, 84/15/0118
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der VwGH hat in Übereinstimmung mit der in der Lehre überwiegend vertretenen Auffassung den Standpunkt vertreten, daß die Sanktion des § 11 Abs 14 UStG 1972 nur in Mißbrauchfällen ungemildert anzuwenden ist, dh daß im Falle von Irrtümern eine Berichtigung entsprechend der Bestimmung des § 11 Abs 12 UStG 1972 für möglich erachtet wird (Hinweis E , 1641, 1805/79). |
Norm | UStG 1972 §11 Abs14; |
RS 2 | Die Anwendbarkeit des § 11 Abs 14 UStG 1972 ist nicht davon abhängig, ob den Rechnungsaussteller an der Rechnungslegung und dem Steuerausweis ein Verschulden trifft. |
Norm | UStG 1972 §11 Abs14; |
RS 3 | Für die Haftung des Rechnungsausstellers gemäß § 11 Abs 14 UStG 1972 kommt es nicht darauf an, welche Rechtsstellung ihm bei Ausstellung der Rechnung zugekommen ist, sofern er nicht behaupten und nachweisen kann, daß er im Auftrag desjenigen, in dessen Namen er die Rechnung ausgestellt hat, tätig geworden ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6116 F/1986; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984150118.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-61483