VwGH 17.03.1986, 84/15/0117
VwGH 17.03.1986, 84/15/0117
Rechtssätze
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Norm | VwGG §42 Abs2 Z2; |
RS 1 | Durch die meritorische Erledigung einer Berufung, die zurückgewiesen hätte werden müssen, belastet die Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit, was vom VwGH von Amtswegen wahrzunehmen ist (Hinweis auf E vom , 0870/70, VwSlg 7902 A/1970) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/16/0070 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Nur die rechtiche Verpflichtung zur Leistung einer Schuld oder Last, die nach Maßgabe ihres rechtlichen Gehalts auf die Erben übergeht und diese verpflichtet, die Schuld aus dem ererbten Vermögen abzudecken, bildet eine Abzugspost. Eine Schuld oder eine Last, der kein Berechtigter gegenübersteht, ist unbeachtlich. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984150117.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-61482