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VwGH 17.03.1986, 84/15/0117

VwGH 17.03.1986, 84/15/0117

Rechtssätze


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Norm
VwGG §42 Abs2 Z2;
RS 1
Durch die meritorische Erledigung einer Berufung, die zurückgewiesen hätte werden müssen, belastet die Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit, was vom VwGH von Amtswegen wahrzunehmen ist (Hinweis auf E vom , 0870/70, VwSlg 7902 A/1970)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0070 E RS 1
Normen
ErbStG §13 Abs2;
ErbStG §20 Abs5;
RS 2
Nur die rechtiche Verpflichtung zur Leistung einer Schuld oder Last, die nach Maßgabe ihres rechtlichen Gehalts auf die Erben übergeht und diese verpflichtet, die Schuld aus dem ererbten Vermögen abzudecken, bildet eine Abzugspost. Eine Schuld oder eine Last, der kein Berechtigter gegenübersteht, ist unbeachtlich.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150117.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-61482