VwGH 17.03.1986, 84/15/0113
VwGH 17.03.1986, 84/15/0113
Rechtssätze
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RS 1 | Der Begriff Gewerbebetrieb iSd Abgabenvorschriften gilt nicht nur für den Bereich des Einkommensteuerrechtes oder den des Gewerbesteuerrechtes; er ist für den Bereich des Abgabenrechtes abschließend definiert. Er deckt sich nicht unbedingt mit der Vorstellung die die Verkehrsauffassung mit ihm verbindet. |
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RS 2 | Bei Schenkung eines gewerblichen Unternehmens ist für die Bemessung der Steuer nicht der Einheitswert maßgebend, sondern es hat die Bewertung nach dem Ersten Teil des BewG zu erfolgen. Betrifft die Schenkung einen Anteil an einer Personengesellschaft, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt, so ist dieser Anteil als Bruchteil des Betriebsvermögens der Gesellschaft zu behandeln (Hinweis E , 81/15/0002). |
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RS 3 | Unternehmerinitiative entfaltet, wer auf das betriebliche Geschehen Einfluß nehmen kann. Dazu genügt das einem Gesellschafter zustehende Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung. |
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RS 4 | Das Unternehmerrisiko besteht in der Teilnahme an dem Wagnis des Unternehmens der Gesellschaft. In der Regel kommt es in der Haftung für die Schulden der Gesellschaft sowie in der Beteiligung am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven zum Ausdruck. Es kann aber auch durch andere Umstände begründet werden und ist zB schon gegeben, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft typisch unternehmerische Entscheidungen treffen oder Entscheidungen der anderen Gesellschafter durch Verweigerung der ihm vertraglich eingeräumte Verweigerung der Zustimmung verhindern kann, wobei Erfolg oder Mißerfolg ihn selbst wirtschaftlich berühren (Hinweis E , 2641/80, 82/13/0079, 82/13/0080, VwSlg 5673 F/1982). |
Normen | ErbStG §24 Abs1 litc; HGB §161 Abs1; |
RS 5 | Ein Eigentümer bzw. Inhaber von Hausanteilscheinen ist zwar nicht gemäß § 161 Abs 1 HGB Kommanditist der KG, seine Rechtsstellung gleicht jedoch als Mitunternehmer der eines Kommanditisten, wenn er iS des § 24 Abs 1 lit c BAO Treugeber einer Kapitalgesellschaft ist, die ihre Hafteinlage durch Eigenmittel ohne Inanspruchnahme von Fremdkapital dem jeweiligen Stand an Treuhandschaften anzupassen berechtigt ist und bei Abstimmung in der KG den Weisungen der Treugeber entsprechend zu handeln hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6093 F/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984150113.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-61481