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VwGH 07.10.1985, 84/15/0104

VwGH 07.10.1985, 84/15/0104

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Wird eine bewegliche Sache gegen eine bestimmte Summe Geldes UND eine Leibrente übergeben, so ist ein solcher Vertrag entweder als Leibrentenvertrag oder als Kaufvertrag zu beurteilen, da für Zwecke der Bemessung der Rechtsgebühr das Rechtsgeschäft nicht in einen Leibrentenvertrag und in einen Kaufvertrag aufgespaltet werden kann. Die Beurteilung, ob ein gebührenpflichtiger Leibrentenvertrag oder ein nicht einer Gebühr unterliegender Kaufvertrag vorliegt,richtet sich stets darnach, ob die Leibrente oder die hingegebene Summe Geldes die Hauptleistung bildet. Die Schuldübernahme stellt für den Veräußerer eine Entlastung dar, so daß die übernommenen Schulden als Kaufpreis für das übergebende Unternehmen zu gelten haben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1837/70 E VwSlg 4332 F/1972 RS 1
Norm
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z4;
RS 2
Nur Leibrentenverträge über bewegliche Sachen können gebührenpflichtig sein.
Normen
RS 3
Die Vorschriften des § 17 Abs 2 GebG 1957 geht der Vorschrift des § 115 BAO vor.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984150104.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-61479