VwGH 07.10.1985, 84/15/0104
VwGH 07.10.1985, 84/15/0104
Rechtssätze
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Norm | GebG 1957 §33 TP17 Z4; |
RS 1 | Wird eine bewegliche Sache gegen eine bestimmte Summe Geldes UND eine Leibrente übergeben, so ist ein solcher Vertrag entweder als Leibrentenvertrag oder als Kaufvertrag zu beurteilen, da für Zwecke der Bemessung der Rechtsgebühr das Rechtsgeschäft nicht in einen Leibrentenvertrag und in einen Kaufvertrag aufgespaltet werden kann. Die Beurteilung, ob ein gebührenpflichtiger Leibrentenvertrag oder ein nicht einer Gebühr unterliegender Kaufvertrag vorliegt,richtet sich stets darnach, ob die Leibrente oder die hingegebene Summe Geldes die Hauptleistung bildet. Die Schuldübernahme stellt für den Veräußerer eine Entlastung dar, so daß die übernommenen Schulden als Kaufpreis für das übergebende Unternehmen zu gelten haben. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1837/70 E VwSlg 4332 F/1972 RS 1 |
Norm | GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z4; |
RS 2 | Nur Leibrentenverträge über bewegliche Sachen können gebührenpflichtig sein. |
Normen | |
RS 3 | Die Vorschriften des § 17 Abs 2 GebG 1957 geht der Vorschrift des § 115 BAO vor. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984150104.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-61479