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VwGH 03.11.1986, 84/15/0079

VwGH 03.11.1986, 84/15/0079

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §2 Abs2;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litb idF vor 1983/587;
RS 1
Die Frage, ob eine betriebliche Tätigkeit auf Dauer gesehen Gewinne erwarten läßt, ist darnach zu beurteilen, wie der Betrieb wirtschaftlich geführt wird. Durch die Änderung der Bewirtschaftung (zB Umstellung der Betriebsführung) kann Liebhaberei zu einer Einkunftsquelle werden (Hinweis E , 86/14/0012).
Normen
AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
BAO §147 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §184;
EStG 1972 §2 Abs2;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litb idF vor 1983/587;
RS 2
Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde 2. Instanz bei einer Schätzung gem § 184 BAO den Betrieb eines Unternehmens, das innerhalb eines Zeitraumes von 13 Jahren - dieser Zeitraum kann wegen seiner Länge nicht mehr als Anlaufzeit betrachtet werden - jährlich Verluste erwirtschaftete, als Liebhaberei qualifiziert, zumal der Unternehmer bei seinen ersten Angaben im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens durch die Abgabenbehörde erster Instanz, die erfahrungsgemäß der Wahrheit am ehesten entsprechen (Hinweis E , 84/16/0201), ausdrücklich betonte, er habe den Betrieb trotz Verlusten weitergeführt, um ihn seinem Sohn zu erhalten bzw ihm zu übergeben (Hinweis E , 233/66).
Norm
BAO §184 Abs1;
RS 3
Ausführungen zur Frage, welcher Zeitraum (hier:

Unternehmensführung zwei Jahre mit Gewinn außerhalb des Prüfungszeitraumes, 13 Jahre mit Verlust) einem Schätzungsverfahren gemäß § 184 BAO zugrundezulegen ist (Unterstellung des Betriebes als Liebhaberei).
Normen
AVG §37 impl;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
RS 4
Ausführungen zur Frage der Berechtigung der Behörde zur Schätzung gem § 184 BAO sowie zur Frage der Mängelfreiheit der Durchführung des diesbezüglichen Verfahrens, insbesonders hinsichtlich der Aufnahme der nötigen Beweise und der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung (Hinweis auf Stoll, BAO, Handbuch, Wien 1980, S 418 und die dort zit Rechtsprechung zur Fehlertoleranz).
Normen
StGB §127;
StGB §133;
StGB §134;
StGB §146;
UStG 1972 §1 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs7;
UStG 1972 §4 Abs1;
RS 5
Nach den detaillierten Schilderungen der Bfrin über die Durchführung der für sie von ihrer Angestellten getätigten Warenverkäufe und der (gänzlichen oder teilweisen) rechtswidrigen Zueignung des vereinnahmten Entgelts handelt es sich um Veruntreuungen gemäß § 133 StGB bzw in Fällen der Täuschung über die Höhe des vereinnahmten Entgelts um Betrug nach § 146 StGB, keinesfalls aber um Unterschlagungen iSd § 134 StGB oder um Dienstdiebstähle iSd § 127 Abs 1 StGB und § 127 Abs 2 Z 3 StGB. Jedenfalls handelt es sich aber um der Bfrin zuzurechnende Umsätze, und zwar um Lieferungen gemäß § 1 Abs 1 erster Satz erster Fall UStG 1972 iVm § 3 Abs 1 UStG 1972 und § 3 Abs 7 UStG 1972, die zutreffend nach § 4 Abs 1 UStG 1972 nach dem Entgelt bemessen wurden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150079.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-61476