VwGH 03.11.1986, 84/15/0079
VwGH 03.11.1986, 84/15/0079
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Die Frage, ob eine betriebliche Tätigkeit auf Dauer gesehen Gewinne erwarten läßt, ist darnach zu beurteilen, wie der Betrieb wirtschaftlich geführt wird. Durch die Änderung der Bewirtschaftung (zB Umstellung der Betriebsführung) kann Liebhaberei zu einer Einkunftsquelle werden (Hinweis E , 86/14/0012). |
Normen | |
RS 2 | Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde 2. Instanz bei einer Schätzung gem § 184 BAO den Betrieb eines Unternehmens, das innerhalb eines Zeitraumes von 13 Jahren - dieser Zeitraum kann wegen seiner Länge nicht mehr als Anlaufzeit betrachtet werden - jährlich Verluste erwirtschaftete, als Liebhaberei qualifiziert, zumal der Unternehmer bei seinen ersten Angaben im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens durch die Abgabenbehörde erster Instanz, die erfahrungsgemäß der Wahrheit am ehesten entsprechen (Hinweis E , 84/16/0201), ausdrücklich betonte, er habe den Betrieb trotz Verlusten weitergeführt, um ihn seinem Sohn zu erhalten bzw ihm zu übergeben (Hinweis E , 233/66). |
Norm | BAO §184 Abs1; |
RS 3 | Ausführungen zur Frage, welcher Zeitraum (hier: Unternehmensführung zwei Jahre mit Gewinn außerhalb des Prüfungszeitraumes, 13 Jahre mit Verlust) einem Schätzungsverfahren gemäß § 184 BAO zugrundezulegen ist (Unterstellung des Betriebes als Liebhaberei). |
Normen | |
RS 4 | Ausführungen zur Frage der Berechtigung der Behörde zur Schätzung gem § 184 BAO sowie zur Frage der Mängelfreiheit der Durchführung des diesbezüglichen Verfahrens, insbesonders hinsichtlich der Aufnahme der nötigen Beweise und der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung (Hinweis auf Stoll, BAO, Handbuch, Wien 1980, S 418 und die dort zit Rechtsprechung zur Fehlertoleranz). |
Normen | |
RS 5 | Nach den detaillierten Schilderungen der Bfrin über die Durchführung der für sie von ihrer Angestellten getätigten Warenverkäufe und der (gänzlichen oder teilweisen) rechtswidrigen Zueignung des vereinnahmten Entgelts handelt es sich um Veruntreuungen gemäß § 133 StGB bzw in Fällen der Täuschung über die Höhe des vereinnahmten Entgelts um Betrug nach § 146 StGB, keinesfalls aber um Unterschlagungen iSd § 134 StGB oder um Dienstdiebstähle iSd § 127 Abs 1 StGB und § 127 Abs 2 Z 3 StGB. Jedenfalls handelt es sich aber um der Bfrin zuzurechnende Umsätze, und zwar um Lieferungen gemäß § 1 Abs 1 erster Satz erster Fall UStG 1972 iVm § 3 Abs 1 UStG 1972 und § 3 Abs 7 UStG 1972, die zutreffend nach § 4 Abs 1 UStG 1972 nach dem Entgelt bemessen wurden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984150079.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-61476