VwGH 25.03.1985, 84/15/0077
VwGH 25.03.1985, 84/15/0077
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Mündliche Vereinbarungen müssen bei der Gebührenbemessung unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht in den der Vergebührung unterliegenden Vertrag aufgenommen worden sind. Das Gebührenrecht ist vom Urkundenprinzip beherrscht, weshalb gebührenrechtlich der Urkundeninhalt entscheidend ist (§ 17 Abs 1 GebG). Nur bei unklaren Textierungen kommt die Rechtsvermutung des § 17 Abs 2 GebG in Betracht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 5982 F/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984150077.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-61474