Suchen Hilfe
VwGH 25.03.1985, 84/15/0077

VwGH 25.03.1985, 84/15/0077

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Mündliche Vereinbarungen müssen bei der Gebührenbemessung unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht in den der Vergebührung unterliegenden Vertrag aufgenommen worden sind. Das Gebührenrecht ist vom Urkundenprinzip beherrscht, weshalb gebührenrechtlich der Urkundeninhalt entscheidend ist (§ 17 Abs 1 GebG). Nur bei unklaren Textierungen kommt die Rechtsvermutung des § 17 Abs 2 GebG in Betracht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 5982 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984150077.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-61474