VwGH 20.01.1986, 84/15/0074
VwGH 20.01.1986, 84/15/0074
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Tritt schon durch die Art der geschlossenen "Geschäfte", aber auch durch das eigene Vorbringen der Parteien die Absicht zutage, im wesentlichen durch Geltendmachung von Vorsteuern zu Barmitteln zu gelangen, kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß die Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen iSd Umsatzsteuerrechts gerichtet gewesen ist. |
Norm | |
RS 2 | Unter Mißbrauch iSd § 22 BAO ist eine rechtliche Gestaltung zu verstehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre. Können daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist jedenfalls ein Mißbrauch auszuschließen (Hinweis auf Doralt - Ruppe, Grundriß des österr Steuerrechts II, 133 f; E , 81/13/0021). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/14/0023 E VwSlg 5750 F/1983 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984150074.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-61473