VwGH 07.10.1985, 84/15/0071
VwGH 07.10.1985, 84/15/0071
Rechtssätze
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Norm | GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z4; |
RS 1 | Zur Auslegung des Begriffes LEIBRENTENVERTAG sind die Vorschriften des § 1284 ABGB heranzuziehen, weil das GebG keine engere Begriffsbestimmung des Leibrentenvertrages enthält. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung liegt ein Leibrentenvertrag vor, wenn jemand für Geld oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen wird (Hinweis E , 2081/75). |
Norm | GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z4; |
RS 2 | Werden gegen eine einheitliche Leibrente sowohl Grundstücke als auch Fahrnisse übergeben, dann ist die Gegenleistung verhältnismäßig auf die Liegenschaften und die Fahrnisse aufzuteilen (Hinweis E , 861/61, VwSlg 2599 F/1962). |
Norm | GebG 1957 §33 TP17 Z4; |
RS 3 | Wird eine bewegliche Sache gegen eine bestimmte Summe Geldes UND eine Leibrente übergeben, so ist ein solcher Vertrag entweder als Leibrentenvertrag oder als Kaufvertrag zu beurteilen, da für Zwecke der Bemessung der Rechtsgebühr das Rechtsgeschäft nicht in einen Leibrentenvertrag und in einen Kaufvertrag aufgespaltet werden kann. Die Beurteilung, ob ein gebührenpflichtiger Leibrentenvertrag oder ein nicht einer Gebühr unterliegender Kaufvertrag vorliegt,richtet sich stets darnach, ob die Leibrente oder die hingegebene Summe Geldes die Hauptleistung bildet. Die Schuldübernahme stellt für den Veräußerer eine Entlastung dar, so daß die übernommenen Schulden als Kaufpreis für das übergebende Unternehmen zu gelten haben. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1837/70 E VwSlg 4332 F/1972 RS 1 |
Norm | GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z4; |
RS 4 | Die durch Erfüllungsübernahme betroffenen Schulden sind bei einem Leibrentenvertrag zum festbetragsvereinbarten Entgelt hinzuzurechnen, gleichgültig ob nach Maßgabe des Vertrages durch unmittelbare Tilgung der Schuld, insbesondere Zahlung an den Gläubiger oder etwa durch Abschluß einer befreienden Schuldübernahme mit ihm, oder etwa durch Bereitstellung der nötigen Zahlungsmittel für den Schuldner (Vorschußpflicht), oder etwa durch Erstattung der vom Schuldner dem Gläubiger geleisteten Zahlung, Aufrechnung oder Leistung an Erfüllungsstatt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6036 F/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984150071.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-61471