VwGH 02.12.1985, 84/15/0054
VwGH 02.12.1985, 84/15/0054
Rechtssätze
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Norm | BewG 1955 §52 Abs2; |
RS 1 | Die Bestimmung des § 52 Abs 2 BewG legt den Abgabenbehörden die Verpflichtung auf, eine Tendenz ("in absehbarer Zeit") und eine Annahme ("wenn anzunehmen ist") zu erforschen. Hiebei ist nicht die Absicht des jeweiligen Eigentümers, von der Möglichkeit der Verwendung für Bauzwecke KEINEN Gebrauch zu machen und die Grundflächen weiter landwirtschaftlich zu nutzen, entscheidend; maßgebend sind vielmehr die zum Stichtag objektiv vorliegenden sonstigen Verhältnisse, insbesondere daher die gegebene und in Zukunft zu erwartende Marktlage (Hinweis E , 81/17/0040, E , 82/17/0152). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/17/0079 E VwSlg 5959 F/1985 RS 1 |
Norm | BewG 1955 §52 Abs2; |
RS 2 | Ein aus objektiven Umständen sich ergebender Wahrscheinlichkeitsschluß für eine Verbauung in absehbarer Zeit ist gerechtgertigt, bei Flächenwidmung als Bauland (Wohngebiet), Aufschließung durch eine Strom, Wasser und Kanal führende Straße mit öffentlichem Verkehr und bauliche Entwicklung in dem diese Grundfläche umfassenden Ortsgebiet (Hinweis E , 82/17/0079, E , 84/15/0010 und E , 84/15/0081). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984150054.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-61465