VwGH 18.11.1985, 84/15/0053
VwGH 18.11.1985, 84/15/0053
Rechtssätze
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Norm | BAO §281 Abs1; |
RS 1 | Der Verfahrensmangel, daß der Partei vor Erlassung des Aussetzungsbescheides nicht Gelegenheit zur Darlegung ihrer Interessen gegeben wurde, ist nicht wesentlich, wenn auch die Beschwerde keine Interessen aufzeigt, die einer Aussetzungsmaßnahme entgegengestanden wären (Hinweis E , 82/17/0063, VwSlg 5740 F/1982). |
Norm | BAO §281 Abs1; |
RS 2 | Nach der Rechtsprechung des VwGH steht die Absicht der Erhebung einer Beschwerde an den VfGH zwecks Erlangung der "Ergreiferprämie" - sei es iSd Art 139 Abs 6 B-VG oder des Art 140 Abs 7 B-VG - der Entscheidung der belangten Behörde, das Berufungsverfahren auszusetzen, nicht unter allen Umständen entgegen; es kommt vielmehr auf den Einzelfall an (Hinweis E , 3253/79, AnwBl 1980/12, S 494). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984150053.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-61464