VwGH 17.03.1986, 84/15/0048
VwGH 17.03.1986, 84/15/0048
Rechtssätze
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Norm | ErbStG §3 Abs1; |
RS 1 | Die Schenkungssteuerpflicht ist auch für den Fall zu bejahen, daß jemand bei Bestehen eines festen, langjährigen Liebesverhältnisses seinem Partner Geld in Form der Gewährung des Unterhaltes zuwendet. |
Norm | ErbStG §3 Abs3; |
RS 2 | Anders als bei der körperlichen Hingabe einer Prostituierten, die ein unbestimmter Kreis von Partnern zu honorieren bereit wäre, kann die sonstige körperliche Hingabe einer Frau, mag sie etwa widerwillig oder aus sonstigen Motiven oder an einen unbestimmten Kreis von Partnern erfolgen, nicht in Geld veranschlagt werden. |
Norm | VwGG §41 Abs1; |
RS 3 | Ob der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt gemachte Angaben und nicht die späteren Behauptungen im Berufungsverfahren den Tatsachen entsprechen, kann der VwGH in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen. |
Norm | AVG §45 Abs2; |
RS 4 | Dem Standpunkt der Behörde, dass die ersten Angaben der Wahrheit erfahrungsgemäß am ehesten entsprechen, kann gefolgt werden. (Hinweis auf E vom , 84/16/0201) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984150048.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-61460