VwGH 29.04.1985, 84/15/0044
VwGH 29.04.1985, 84/15/0044
Rechtssätze
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Norm | GebG 1957 §14 TP5 Abs1; |
RS 1 | Schriften, die ohne Vorliegen und ohne Hinweis auf den Bestand eines Vollmachtsverhältnisses von Dritten der Behörde übermittelt werden und die ein Anragsteller weder zur Stützung seines Begehrens heranzieht noch als Nachtrag zu seiner Eingabe gewertet wissen will, begründen nicht die Verpflichtung zur Entrichtung einer Beilagengebühr. |
Norm | GebG 1957 §14 TP6 Abs1; |
RS 2 | Unter Eingabe ist ein schriftliches Anbringen zu verstehen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlaßt werden soll (Hinweis E , 288/75). |
Norm | GebG 1957 §14 TP6 Abs1; |
RS 3 | Das für den Eingabenbegriff essentielle Element des Privatinteresses fehlt, wenn jemand für einen anderen, aber nicht in DESSEN NAMEN einschreitet (Hinweis E , 1220/80). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5998 F/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984150044.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-61457