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VwGH 15.09.1986, 84/15/0043

VwGH 15.09.1986, 84/15/0043

Rechtssätze


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Normen
UStG 1972 §18 Abs8;
UStG 1972 §6 Z1;
UStG 1972 §7;
RS 1
Die Steuerbefreiung des § 6 Z 1 UStG 1972 ist, sofern der Buchnachweis nicht erbracht wurde, selbst dann zu versagen, wenn die übrigen sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Hinweis E , 1289/77).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/15/0141 E RS 1
Normen
UStG 1972 §18 Abs1;
UStG 1972 §18 Abs2;
UStG 1972 §18 Abs8;
RS 2
Der buchmäßige Nachweis des § 18 Abs 8 UStG ist nicht schlechthin gleichzusetzen mit der in § 18 Abs 1 und 2 UStG normierten Aufzeichnungspflicht. Während nämlich die Führung von Aufzeichnungen für jeden Unternehmer bindend vorgeschrieben ist, liegt der Buchnachweis im eigenen Interesse derjenigen Unternehmer, die eine Steuerfreiheit erlangen wollen. Dieser Buchnachweis des § 18 Abs 8 UStG beschränkt sich daher nur auf jene Umsätze, für die die Steuerfreiheit beansprucht wird.
Normen
UStG 1972 §18 Abs1;
UStG 1972 §18 Abs2;
UStG 1972 §18 Abs8;
RS 3
Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Buchnachweis des § 18 Abs 8 UStG 1972 und der Aufzeichnungspflicht des § 18 Abs 1 UStG 1972 und § 18 Abs 2 UStG 1972 ist insoweit zu erkennen, als nämlich der Buchnachweis nur von jenem Unternehmer erbracht werden kann, der zumindest für jene Umsätze, für die er die Steuerfreiheit in Anspruch nimmt, der Aufzeichnungspflicht nachgekommen ist.
Normen
UStG 1972 §18 Abs8;
UStG 1972 §6 Z1;
UStG 1972 §7 Abs1;
RS 4
Unter den "nachzuweisenden Voraussetzungen" gem § 18 Abs 8 UStG 1972 sind die nach den jeweiligen umsatzsteuerlichen Bestimmungen buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen zu verstehen, das ist im Falle des § 6 Z 1 iVm § 7 Abs 1 UStG 1972 (steuerfreie Ausfuhrlieferung) der Abschluß des der Ausfuhrlieferung zugrundeliegenden Umsatzgeschäftes mit einem ausländischen Abnehmer und die Versendung des Gegenstandes in das Ausland in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes. Für den Nachweis letzterer Voraussetzung genügt wohl die Vorlage der Ausfuhrbescheinigung. Dagegen bedarf der Nachweis der erstgenannten Voraussetzung der Vorlage buchmäßiger Aufzeichnungen.
Normen
UStG 1972 §18 Abs8;
UStG 1972 §6 Z1;
UStG 1972 §7 Abs1;
RS 5
Der "buchmäßige Nachweis" gemäß § 18 Abs 8 UStG 1972 setzt einerseits voraus, daß es sich um "Aufzeichnungen über die getätigten Umsätze" handelt, die unmittelbar nach der Ausführung des Umsatzgeschäftes vorgenommen worden sind, andererseits können Verzeichnisse, die nicht auf Grund des jeweiligen Umsatzgeschäftes, sondern nur auf Grund der rücklangenden Ausfuhrbescheinigungen angelegt worden sind, nicht den vom Gesetzgeber geforderten buchmäßigen Nachweis ersetzen.
Normen
UStG 1972 §18 Abs8;
UStG 1972 §7 Abs1 Z2;
RS 6
Die dem Unternehmer in § 7 Abs 1 Z 2 letzter Satz UStG 1972 eingeräumte Wahlmöglichkeit wirkt sich schon nach dem Gesetzeswortlaut, aber auch nach dem gesamten Sinn dieser Regelung nicht auf den Zeitpunkt aus, in dem der buchmäßige Nachweis gemäß § 18 Abs 8 UStG 1972 zu erbringen bzw vom Unternehmer anzulegen ist. Diese Gesetzesstelle ermöglicht lediglich dem Unternehmer, der davon Gebrauch macht, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, und den Ausfuhrnachweis noch innerhalb einer bestimmten Frist nachreichen zu dürfen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6144 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150043.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-61456