VwGH 18.11.1985, 84/15/0014
VwGH 18.11.1985, 84/15/0014
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Den sich im Hinblick auf die von einem militärischen Munitionslager ausgehenden Explosionsgefahren ergebenden Nutzungserschwernissen eines forstwirtschaftlichen Betriebes ist ebenso wie bei einem Bannwald durch für Zwecke der Ermittlung des Einheitswertes vorzunehmende Abschläge gem § 46 Abs 3 Z 3 BewG Rechnung zu tragen. |
Norm | |
RS 2 | Die Bewertung einer Waldfläche gem § 46 Abs 3 Z 3 BewG setzt voraus, daß auch das allgemeine Merkmal des § 46 Abs 1 BewG erfüllt ist, daß nämlich der Grundbesitz dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient; dies ist der Fall bei einem militärischen Zwecken dienenden Bannwald, der unbestrittenermaßen die Funktion hat, Menschen und Sachen vor den sich aus der militärischen Lagerung von Sprengstoffen ergebenden Explosionsgefahren zu schützen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6046 F/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984150014.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-61450