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VwGH 13.12.1984, 84/15/0010

VwGH 13.12.1984, 84/15/0010

Rechtssätze


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Norm
BewG 1955 §52 Abs2;
RS 1
Die Widmung eines Gebietes als Bauland im Rahmen der örtlichen Raumplanung rechtfertigt es für sich allein noch nicht, ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ohne weiteres dem Grundvermögen zuzuordnen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3519/78 E RS 1
Norm
BewG 1955 §52 Abs2;
RS 2
Ist auf Grund von zur Baulandwidmung hinzutretenden objektiven Umständen - insbesondere betreffend die örtliche Lage und Aufschließung der Liegenschaft, die bauliche Entwicklung in der Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene und für die Zukunft zu erwartende Marktlage - anzunehmen, daß eine landwirtschaftlich genutzte Fläche in absehbarer Zeit vom genannten Stichtag anderen als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, so rechtfertigt dies - ohne daß es auf die Absicht des jeweiligen Grundeigentümers ankommt - die Zuordnung der Liegenschaft zum Grundvermögen (Hinweis E , 81/17/0040).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984150010.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-61449

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