VwGH 22.04.1985, 84/15/0009
VwGH 22.04.1985, 84/15/0009
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Bei MASSEFORDERUNGEN stehen keine Sondervorschriften der Konkursordnung der Abgabenentrichtung zum abgabenrechtlichen Fälligkeitstag entgegen. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Säumniszuschlages wird daher durch die Konkursordnung nicht hinausgeschoben. |
Norm | |
RS 2 | Die Frage, ob Vorschriften der Konkursordnung der Anwendung der Bestimmung des § 217 Abs 1 BAO entgegenstehen, ist insofern zu bejahen, als die Konkursordnung Vorschriften enthält, die einer gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger im Rahmen der durch das Konkursrecht selbst aufgestellten Rangordnung dienen. Insoweit haben Vorschriften der Konkursordnung, die eine vom abgabenrechtlichen Fälligkeitstag abweichende Errichtung (Befriedigung) einer Abgabe (eines Abgabenanspruches) vorstellen, den Vorrang gegenüber den einschlägigen abgabenrechtlichen Bestimmungen (Hinweis E , 1168/78). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5994 F/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984150009.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-61448