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VwGH 22.04.1985, 84/15/0009

VwGH 22.04.1985, 84/15/0009

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Bei MASSEFORDERUNGEN stehen keine Sondervorschriften der Konkursordnung der Abgabenentrichtung zum abgabenrechtlichen Fälligkeitstag entgegen. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Säumniszuschlages wird daher durch die Konkursordnung nicht hinausgeschoben.
Norm
RS 2
Die Frage, ob Vorschriften der Konkursordnung der Anwendung der Bestimmung des § 217 Abs 1 BAO entgegenstehen, ist insofern zu bejahen, als die Konkursordnung Vorschriften enthält, die einer gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger im Rahmen der durch das Konkursrecht selbst aufgestellten Rangordnung dienen. Insoweit haben Vorschriften der Konkursordnung, die eine vom abgabenrechtlichen Fälligkeitstag abweichende Errichtung (Befriedigung) einer Abgabe (eines Abgabenanspruches) vorstellen, den Vorrang gegenüber den einschlägigen abgabenrechtlichen Bestimmungen (Hinweis E , 1168/78).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5994 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984150009.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-61448