VwGH 03.11.1986, 84/15/0008
VwGH 03.11.1986, 84/15/0008
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Führt in einem Schätzungsverfahren gem § 184 BAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz in ihrer Begründung nicht ausdrücklich an, welche Feststellungen sie trifft, übernimmt sie jedoch was der Begründung einwandfrei zu entnehmen sein muß, einerseits die von der Abgabenbehörde 1. Instanz in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Betriebsprüfung ihrer Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltsfeststellungen und folgt sie andererseits hinsichtlich der von dem überprüften Unternehmer in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgetragenen Einwände im wesentlichen den detaillierten Entgegnungen des Betriebsprüfungsorganes hiezu bei Beurteilung der festgestellten Mängel in der Buchführung des Überprüften, so wird durch diese Vorgangsweise keine Bestimmung der BAO verletzt. Somit kann sich der Unternehmer schon deshalb nicht als beschwert erachten, weil diesfalls aus der Begründung des Bescheides der Behörde 2. Instanz in ihrer Gesamtheit mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, auf Grund welches Sachverhaltes die Behörde 2. Instanz die Schätzung des Umsatzes gem § 184 BAO für gerechtfertigt hält. |
Norm | BAO §184 Abs3; |
RS 2 | Täuscht ein Unternehmer in seinen Büchern die Aufnahme von Darlehen und sonstigen Geldzuwendungen von Dritten vor, so muß von der sachlichen Unrichtigkeit der gesamten Buchführung ausgegangen werden. Die Berechtigung zur Schätzung gem § 184 BAO ist somit hier gegeben. |
Normen | |
RS 3 | Der Abgabepflichtige muß im Schätzungsverfahren gehört werden. Es muß ihm nicht nur das Schätzungsergebnis, sondern auch die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis gebracht werden. Es liegt sodann am Abgabepflichtigen, begründete Überlegungen und zielführende Anhaltspunkte vorzubringen, die eine taugliche Schätzungsmethode und damit ein richtiges Ergebnis gewährleisten (Hinweis E , 480/72). |
Normen | |
RS 4 | Beruft sich die Abgabenbehörde 2. Instanz in einem Schätzungsverfahren gemäß § 184 BAO in der Begründung ihres Bescheides auf Ergebnisse der Betriebsprüfung, die Grundlage des erstinstanzlichen Abgabenbescheides waren sowie auf Ergebnisse des Berufungsverfahrens und gibt sie daher in einzelnen Details keine eigene ausführliche Begründung ihrer Entscheidung, so kann darin kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erblickt werden, weil Rechsmittelerledigungen unter der rechtlichen Verantwortung der Rechtsmittelbehörde ergehen, weshalb Begründungsübernahmen bzw Verweisungen stets der Rechtsmittelbehörde zuzurechnen und von ihr zu vertreten sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6163 F/1986; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984150008.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-61447