VwGH 03.06.1985, 84/15/0007
VwGH 03.06.1985, 84/15/0007
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Läßt der Adressat eines erstinstanzlichen Abgabenbescheides diesen innerhalb der Rechtsmittelfrist unbekämpft, so vermag ihm ein "Berichtigungsantrag", mit dem begehrt wird, der von einem Dritten erhobene Antrag auf Vorlage der von diesem erhobenen Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz möge ihm zugerechnet werden, nicht die Stellung eines Berufungswerbers zu vermitteln. |
Normen | |
RS 2 | Personen, die nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand eines Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner in Betracht kommen, von den Abgabenbehörden aber nicht herangezogen worden sind, steht gemäß § 257 BAO nur das Recht zu, einer Berufung, über die noch nicht entschieden ist, beizutreten (Hinweis E , 1543/66). Anmerkung: Im vorliegenden Fall ist der Bescheid an die drei Gesellschafter als Gesamtschuldner und nicht an die beschwerdeführende Firma ergangen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1536/69 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984150007.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-61446