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VwGH 17.03.1986, 84/15/0001

VwGH 17.03.1986, 84/15/0001

Rechtssätze


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Norm
UStG 1972 §6 Z11;
RS 1
Ob eine private Schule oder eine andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung eine einer öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeit ausübt, könnte anhand der Lehrmethoden gemessen werden. Es wäre aber auch denkbar, den obligaten Vergleich anhand des Lehrzieles, zB iS von Wissensvermittlung und Persönlichkeitsbildung, anzustellen. Ebenso bietet sich der Lehrstoff, der vermittelt wird, als Vergleichsmaßstab (Hinweis E , 559/75).
Norm
UStG 1972 §6 Z11;
RS 2
Eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn eine Einrichtung iSd § 6 Z 11 UStG 1972 der Art nach einzelne Gegenstände unterrichtet, die zum Lehrstoff öffentlicher Schulen gehören. Voraussetzung ist vielmehr, daß der Lehrstoff in den unterrichteten Gegenständen auch dem Umfang und dem Lehrziel nach wenigstens annähernd dem von öffentlichen Schulen Gebotenen entspricht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0246/79 E VwSlg 5467 F/1980 RS 2
Norm
UStG 1972 §6 Z11;
RS 3
Zum Lehrziel hat der VwGH angeführt, daß es sich dabei um ein abgeschlossenes Lehrziel handeln soll (Hinweis E , 559/75).
Norm
UStG 1972 §6 Z11;
RS 4
Aus dem Bericht des Ausschusses über die Regierungsvorlage des UStG 1972 geht zu der in Rede stehenden Befreiungsvorschrift hervor, im Intersse der Förderung der Allgemeinbildung und um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen und den übrigen Privatschulen weitgehend zu vermeiden, ist nunmehr eine Ausweitung der Befreiungsbestimmung auf die Umsätze der privaten Schulen und anderer allgemeinbildender und berufsbildender Einrichtungen vorgesehen, sofern eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Unter die nunmehr vorgesehene Begünstigung fallen insbesondere auch die Maturaschulen und die Musikschulen, nicht jedoch Fahrschulen, Tanzschulen, Kosmetikschulen und dgl.
Norm
UStG 1972 §6 Z11;
RS 5
Die Abhaltung eines vierwöchigen Kursprogrammes wird dem Erfordernis des § 6 Z 11 UStG 1972 nicht gerecht (Hinweis E , 246/79).
Norm
UStG 1972 §6 Z11;
RS 6
Auch der Unterricht in kleineren Gruppen, wobei der gesamte Stoff eines bestimmten Gegenstandes klar verständlich durchgenommen wird, kann lediglich Nachhilfeunterricht darstellen. Entscheidend ist, daß er zusätzlich zu einem regulär besuchten Unterricht als Unterstützung bei der Erreichung des dort geforderten Lernzieles besucht wird.
Norm
UStG 1972 §6 Z11;
RS 7
Eine private Schule die Lernkurse bzw Nachhilfekurse für Mittelschüler anbietet übt selbst dann nicht eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit aus, wenn sie solche Kurse in allen an den öffentlichen Schulen gelehrten Gegenständen abhält (Hinweis E , 559/75).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6091 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150001.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-61444