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VwGH 21.05.1985, 84/14/0200

VwGH 21.05.1985, 84/14/0200

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §34;
RS 1
Sittliche Gründe lassen die Übernahme einer Bürgschaft dann geboten erscheinen, wenn der Steuerpflichtige mit der Übernahme eine existenzbedrohende Notlage eines Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg glaubt abwenden zu können.
Norm
EStG 1972 §34;
RS 2
Sittliche Gründe für eine Bürgschaftsübernahme sind nicht schon allein deshalb auszuschließen, weil die Bürgschaftsübernahme private Schulden des Angehörigen betrifft (Hinweis E , 81/14/0079, , 2705/79).
Norm
EStG 1972 §34;
RS 3
Es besteht keine sittliche Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur Übernahme einer Bürgschaft für Schulden, die ein Angehöriger leichtfertig (ohne besondere Notwendigkeit) eingegangen ist.
Norm
EStG 1972 §34;
RS 4
Drohen dem Angehörigen ohne Bürgschaftsübernahme Konkurs und damit vollkommener Vermögensverlust, so bedeutet dies eine existenzgefährdende Notlage des Angehörigen (Hinweis auf E , 2705/79).
Norm
EStG 1972 §34;
RS 5
Auf Grund der Eheschließung wird ein solches Naheverhältnis zwischen den Ehegatten begründet, daß nunmehr nach der Lage des Einzelfalles eine sittliche Pflicht zur wirtschaftlichen Unterstützung des anderen Ehegatten bestehen kann, und zwar auch dann, wenn die Unterstützungsbedürftigkeit des anderen Ehegatten auf dem Steuerpflichtigen bekannte Verhältnisse vor der Eheschließung zurückzuführen ist.
Norm
EStG 1972 §34;
RS 6
Bürgschaftsübernahme aus sittlichen Gründen, wenn der Steuerpflichtige mit der Übernahme eine existenzbedrohende Notlage eines Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg glaubt abwenden zu können.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140200.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-61443