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VwGH 24.06.1986, 84/14/0199

VwGH 24.06.1986, 84/14/0199

Rechtssatz


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Normen
EStG 1972 §18 Abs1 Z3 litb;
VwRallg;
RS 1
Als "Errichter" im Sinne des § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG kann nur eine Person angesehen werden, die (Miteigentümer) Eigentümer der errichteten Baulichkeit ist. Die Begründung von Stockwerkseigentum ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Miteigentum an einer bebauten oder unbebauten Liegenschaft kann nur in Form von Anteilseigentum begründet werden. Dies gilt auch für wirtschaftliches Miteigentum.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984140199.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-61442