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VwGH 21.05.1985, 84/14/0196

VwGH 21.05.1985, 84/14/0196

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Hausbesorger bzw Aufräumefrauen stehen regelmäßig in einem Dienstverhältnis (Hinweis E , VwSlg 5690 F/1982). Eine gewisse Freizügigkeit hinsichtlich der Arbeitszeit und die Möglichkeit ein Auslagenpauschale vorteilhaft zu nutzen, ändern daran nichts.
Norm
RS 2
Dem Dienstpostenplan zum Bundesfinanzgesetz kommt bei Auslegung des § 47 Abs 3 EStG 1972 Bedeutung nicht zu.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140196.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-61440