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VwGH 19.03.1985, 84/14/0190

VwGH 19.03.1985, 84/14/0190

Rechtssätze


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Norm
VwGG §46 Abs3;
RS 1
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 46 Abs 3 VwGG muss der Wiedereinsetzungswerber schon im Antrag jene Angaben machen, aus denen sich der Beginn des Laufes dieser Frist ergibt. Einer Eingabe, die keine Angaben über ihre Rechtzeitigkeit enthält, fehlt der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des § 46 VwGG (Hinweis B , 82/10/0066, VwSlg 10771 A/1982).
Norm
VwGG §46 Abs1;
RS 2
Besteht das Hindernis, welches den Wiedereinsetzungsgrund darstellen soll, in der Unkenntnis eines Fristenlaufes, so fällt es bereits in dem Zeitpunkt weg, in dem dem Parteienvertreter bei gehöriger Sorgfalt der Fristenlauf bekannt sein musste (Hinweis B , 84/13/0223), spätestens aber mit dem Zeitpunkt, in dem dem Parteienvertreter die Versäumung der Frist zur Kenntnis gelangt (Hinweis E , 2204/77).
Normen
AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §46 Abs3;
RS 3
Ein Parteivertreter ist verpflichtet, bevor er einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz unterfertigt, zu überprüfen, ob dem der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist beginnt ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140190.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-61438