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VwGH 23.04.1985, 84/14/0188

VwGH 23.04.1985, 84/14/0188

Rechtssätze


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Norm
InvestPrämG §4 Z1;
RS 1
Dem Begriff des unbeweglichen Wirtschaftsgutes kommt dieselbe Bedeutung zu wie dem gleichlautenden Begriff in § 8 Abs 2 Z 1 EStG 1972. Bezüglich der vorzeitigen Abschreibung aber hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, daß bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter nicht nach Zivilrecht oder Bewertungsrecht, sondern ausschließlich nach der Verkehrsauffassung voneinander abzugrenzen sind.
Norm
InvestPrämG §4 Z1;
RS 2
Zur Lösung der Frage, ob etwa Teil eines Gebäudes oder selbständiges (selbständig bewertbares) Wirtschaftsgut ist, hat die Rechtsprechung des VwGH eine Reihe von Abgrenzungskriterien entwickelt. Maßgeblich für die Abgrenzung ist unter anderem, in welcher Verbindung mit dem Gebäude der strittige Gegenstand steht. Ist die Verbindung derart lose, daß sie jederzeit und ohne weiteres - ohne erhebliche Kosten, ohne Verletzung der Substanz des strittigen Gegenstandes und ohne dessen Wertminderung - aufgehoben werden kann, dann liegt ein selbständiges Wirtschaftsgut vor, es sei denn, daß der strittige Gegenstand nach der Verkehrsauffassung trotz loser Verbindung als typischer Gebäudebestandteil anzusehen wäre.
Norm
InvestPrämG §4 Z1;
RS 3
Elektrokabel, die außer Verputz geführt sind und jederzeit ohne Aufwand anders verlegt werden können, sind grundsätzlich bewegliche Wirtschaftsgüter und nicht Gebäudebestandteil.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140188.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-61436