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VwGH 19.03.1985, 84/14/0180

VwGH 19.03.1985, 84/14/0180

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §68 Abs2 Z2;
RS 1
Der Begriff der außerordentlichen Erschwernis läßt sich aus Abschnitt II des Anhanges zum AÖFV Nr 260, gewinnen. Danach erfolgen Arbeiten dann unter außerordentlicher Erschwernis, wenn sie sich entweder selbst als außerordentlich schwierig erweisen oder unter außerordentlich schwierigen Bedingungen auszuführen sind (Hinweis E , 83/14/0095).
Norm
EStG 1972 §68 Abs2 Z3;
RS 2
Eine Gefahrenzulage muß eine typische Berufsgefahr abgelten (Hinweis E , 2382/80).
Norm
EStG 1972 §68 Abs2 Z3;
RS 3
Ausführungen darüber, daß die Erteilung von Fahrunterricht auf Solomotorrädern mit einer erhöhten Sturzgefahr für den Fahrlehrer verbunden sein kann (Hinweis E , 81/13/0104).
Normen
EStG 1972 §68 Abs2 Z2;
EStG 1972 §68 Abs2 Z3;
RS 4
Der Fahrunterricht auf Solomaschinen ist nicht als außerordentlich schwierig zu bezeichnen; er kann aber fallweise unter außerordentlich schwierigen Bedingungen stattfinden, etwa bei starkem Regen, dichtem Schneefall sowie auf scheeglatten oder eisglatten Fahrbahnen. Davon daß der Fahrunterricht iSd § 68 Abs 2 EStG 1972 überwiegend unter Umständen erfolgt, die eine außerordentliche Erschwernis darstellen, kann nicht ausgegangen werden (Hinweis E , 81/13/0104).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140180.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-61430