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VwGH 30.04.1985, 84/14/0175

VwGH 30.04.1985, 84/14/0175

Rechtssatz


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Normen
BAO §177 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §7 Abs1;
RS 1
Notwendigkeit des Sachverständigen-Beweises zur Widerlegung des Gutachtens eines Bausachverständigen, welches vom Abgabepflichtigen vorgelegt wurde und bestätigt, daß aus statischen Gründen (Torfgrund, Setzungsrisse) die technische Nutzungsdauer des Gebäudes 20 Jahre nicht überschreitet (Ansichten des Leiters einer Bewertungsstelle, dessen Baufachwissen nicht belegt ist, es handle sich nicht um Setzungsrisse, reichen zur Widerlegung nicht aus).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140175.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-61428