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VwGH 30.04.1985, 84/14/0169

VwGH 30.04.1985, 84/14/0169

Rechtssätze


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Normen
BAO §285 Abs3;
BAO §87 Abs6;
RS 1
Um feststellen zu können, daß gegen die Abfassung der Niederschrift in Kurzschrift kein Einwand erhoben wurde (§ 87 Abs 6 BAO), muß die beabsichtigte Vorgangsweise der Partei vorher mitgeteilt werden.
Normen
BAO §285 Abs3;
BAO §87 Abs3;
RS 2
Der Verpflichtung zur Unterfertigung der Niederschrift durch den Vorsitzenden und den Schriftführer ist nur dann entsprochen, wenn der gesamte Inhalt der Niederschrift durch die Unterschrift gedeckt ist; dazu muß die Unterschrift am Ende des gesamten Textes angebracht sein. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn auf nicht unterfertigte Einlageblätter verwiesen wird.
Normen
BAO §285 Abs3;
BAO §87 Abs6;
RS 3
Ein Verstoß gegen § 87 Abs 6 BAO oder § 285 Abs 3 BAO hat gemäß § 88 BAO zur Folge, daß die Niederschrift nicht Beweis iS dieser Gesetzesstelle macht.
Normen
BAO §93 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 4
Es besteht Unwesentlichkeit eines Begründungsmangels, die sich daraus ergibt, daß die Begründung innerhalb der Beschwerdefrist in einem weiteren Bescheid nachgetragen wurde.
Normen
BAO §184 Abs3;
EStG 1972 §4 Abs3;
RS 5
Zu schätzen ist wegen Nichtaufbewahrung von Grundaufzeichnungen zum Kassabuch in einem Espressobetrieb bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1972, sowie wegen festgestellter Verkürzungen während eines dem Prüfungszeitraum kurz nachfolgenden Zeitraumes.
Normen
BAO §131 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;
RS 6
Schätzungsbefugnis wegen Mängeln in der Kassabuchführung sowie wegen festgestellter "Schwarzgeschäfte" im Maschinenhandel und wegen aufgetauchter Maschinenfehlmengen (Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 1 EStG).
Norm
BAO §184 Abs3;
RS 7
Die bel Beh ist zur Teilschätzung wegen erwiesener "Schwarzgeschäfte" und zur Hinzurechnung von Sicherheitszuschlägen berechtigt.
Normen
EStG 1972 §4 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs4 Z6;
RS 8
Verpflichtung zur Anpassung der Gewerbesteuerrückstellungen nach Erhöhung der Gewinne im Schätzungsweg.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140169.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-61425