VwGH 30.04.1985, 84/14/0169
VwGH 30.04.1985, 84/14/0169
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Um feststellen zu können, daß gegen die Abfassung der Niederschrift in Kurzschrift kein Einwand erhoben wurde (§ 87 Abs 6 BAO), muß die beabsichtigte Vorgangsweise der Partei vorher mitgeteilt werden. |
Normen | |
RS 2 | Der Verpflichtung zur Unterfertigung der Niederschrift durch den Vorsitzenden und den Schriftführer ist nur dann entsprochen, wenn der gesamte Inhalt der Niederschrift durch die Unterschrift gedeckt ist; dazu muß die Unterschrift am Ende des gesamten Textes angebracht sein. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn auf nicht unterfertigte Einlageblätter verwiesen wird. |
Normen | |
RS 3 | Ein Verstoß gegen § 87 Abs 6 BAO oder § 285 Abs 3 BAO hat gemäß § 88 BAO zur Folge, daß die Niederschrift nicht Beweis iS dieser Gesetzesstelle macht. |
Normen | BAO §93 Abs3; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; |
RS 4 | Es besteht Unwesentlichkeit eines Begründungsmangels, die sich daraus ergibt, daß die Begründung innerhalb der Beschwerdefrist in einem weiteren Bescheid nachgetragen wurde. |
Normen | |
RS 5 | Zu schätzen ist wegen Nichtaufbewahrung von Grundaufzeichnungen zum Kassabuch in einem Espressobetrieb bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1972, sowie wegen festgestellter Verkürzungen während eines dem Prüfungszeitraum kurz nachfolgenden Zeitraumes. |
Normen | |
RS 6 | Schätzungsbefugnis wegen Mängeln in der Kassabuchführung sowie wegen festgestellter "Schwarzgeschäfte" im Maschinenhandel und wegen aufgetauchter Maschinenfehlmengen (Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 1 EStG). |
Norm | BAO §184 Abs3; |
RS 7 | Die bel Beh ist zur Teilschätzung wegen erwiesener "Schwarzgeschäfte" und zur Hinzurechnung von Sicherheitszuschlägen berechtigt. |
Normen | |
RS 8 | Verpflichtung zur Anpassung der Gewerbesteuerrückstellungen nach Erhöhung der Gewinne im Schätzungsweg. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984140169.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-61425