VwGH 08.04.1986, 84/14/0164
VwGH 08.04.1986, 84/14/0164
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §27 Abs2 Z1 idF 1980/563; |
RS 1 | Wertsicherungsbeträge bei Kaufpreisforderungen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (hier: Ein Grundstück, welches sich im Privatvermögen befand, wurde verkauft). |
Norm | |
RS 2 | Kapital iS von Kapitalvermögen des § 27 EStG ist kein volkswirtschaftlicher oder betriebswirtschaftlicher, sondern ein steuertechnischer Begriff, der durch die Aufzählung im § 27 Abs 1 EStG umschrieben wird. |
Norm | EStG 1972 §27 Abs2 Z1 idF 1980/563; |
RS 3 | Das EinkommensteuerG besteuert grundsätzlich nominelle Mehrbeträge und nimmt auf innere Geldwertänderungen keine Rücksicht. Die Gleichstellung der (früher eine Ausnahme bildenden) Einkünfte aus Kapitalvermögen mit den übrigen Einkunftsarten ab dem ist gemessen am Gleichheitsgrundsatz nicht bedenklich (Hinweis E , 83/13/0083). |
Normen | |
RS 4 | Wertsicherungsbeträge, die aufgrund von Mietverträgen oder Rentenvereinbarungen bezahlt werden, sind den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw den sonstigen Einkünften zuzurechnen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6100 F/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984140164.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-61423