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VwGH 08.04.1986, 84/14/0164

VwGH 08.04.1986, 84/14/0164

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Wertsicherungsbeträge bei Kaufpreisforderungen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (hier: Ein Grundstück, welches sich im Privatvermögen befand, wurde verkauft).
Norm
RS 2
Kapital iS von Kapitalvermögen des § 27 EStG ist kein volkswirtschaftlicher oder betriebswirtschaftlicher, sondern ein steuertechnischer Begriff, der durch die Aufzählung im § 27 Abs 1 EStG umschrieben wird.
Norm
RS 3
Das EinkommensteuerG besteuert grundsätzlich nominelle Mehrbeträge und nimmt auf innere Geldwertänderungen keine Rücksicht. Die Gleichstellung der (früher eine Ausnahme bildenden) Einkünfte aus Kapitalvermögen mit den übrigen Einkunftsarten ab dem ist gemessen am Gleichheitsgrundsatz nicht bedenklich (Hinweis E , 83/13/0083).
Normen
RS 4
Wertsicherungsbeträge, die aufgrund von Mietverträgen oder Rentenvereinbarungen bezahlt werden, sind den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw den sonstigen Einkünften zuzurechnen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6100 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984140164.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-61423