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VwGH 19.03.1985, 84/14/0144

VwGH 19.03.1985, 84/14/0144

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Haben sich bei Stichproben die den Abgabenerklärungen zu Grunde liegenden Aufzeichnungen als unvollständig erwiesen, so steht es dem Abgabepflichtigen frei, nachzuweisen, daß seine Aufzeichnungen im übrigen vollständig seien. Auf welche Weise dieser Nachweis erbracht werden könnte, hat der Abgabepflichtige, der allein wissen kann, welches Material ihm hiefür zur Verfügung stünde, zu überlegen und nicht die Abgabenbehörde.
Normen
RS 2
Ist durch Stichproben anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt, daß zu geringe Entgelte erklärt wurden, weil Differenzen zwischen Belegen und Eintragungen in Aufzeichnungen (Handakten eines Rechtsanwaltes) bestehen, ist die Schätzungsbefugnis gegeben und die Anwendung eines Sicherheitszuschlages berechtigt. Dabei ist es nicht unangemessen, den Sicherheitszuschlag für den ungeprüft gebliebenen Teil in einem entsprechenden Vielfachen der aus Anlaß der Stichproben festgestellten Unvollständigkeiten auszumessen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140144.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-61411