VwGH 19.03.1985, 84/14/0144
VwGH 19.03.1985, 84/14/0144
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Haben sich bei Stichproben die den Abgabenerklärungen zu Grunde liegenden Aufzeichnungen als unvollständig erwiesen, so steht es dem Abgabepflichtigen frei, nachzuweisen, daß seine Aufzeichnungen im übrigen vollständig seien. Auf welche Weise dieser Nachweis erbracht werden könnte, hat der Abgabepflichtige, der allein wissen kann, welches Material ihm hiefür zur Verfügung stünde, zu überlegen und nicht die Abgabenbehörde. |
Normen | |
RS 2 | Ist durch Stichproben anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt, daß zu geringe Entgelte erklärt wurden, weil Differenzen zwischen Belegen und Eintragungen in Aufzeichnungen (Handakten eines Rechtsanwaltes) bestehen, ist die Schätzungsbefugnis gegeben und die Anwendung eines Sicherheitszuschlages berechtigt. Dabei ist es nicht unangemessen, den Sicherheitszuschlag für den ungeprüft gebliebenen Teil in einem entsprechenden Vielfachen der aus Anlaß der Stichproben festgestellten Unvollständigkeiten auszumessen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984140144.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-61411