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VwGH 16.12.1986, 84/14/0127

VwGH 16.12.1986, 84/14/0127

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §20 Abs2;
EStG 1972 §3 Z5;
RS 1
Werden gem § 3 Z 5 EStG steuerfreie Beihilfen aus öffentlichen Mitteln gewährt, können die mit der Gewährung dieser Mittel im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, da es ansonsten zu einer doppelten Begünstigung kommen würde (Hinweis E , 2206/58, VwSlg 2034 F/1959).
Norm
EStG 1972 §20 Abs2;
RS 2
Ebenso wie Aufwendungen einkommensteuerlich unbeachtlich bleiben, die mit Einnahmen im Zusamenhang stehen, welche keiner Einkunftsart zuzuordnen sind, haben bei der Ermittlung der Einkünfte auch Ausgaben außer Ansatz zu bleiben, die mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen. Der "unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang" ist nicht im Sinne einer finalen Verknüpfung zwischen Einnahmen und Ausgaben zu verstehen. Es genügt ein klar abgrenzbarer objektiver Zusammenhang zwischen beiden Größen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984140127.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-61406