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VwGH 16.12.1986, 84/14/0118

VwGH 16.12.1986, 84/14/0118

Rechtssätze


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Norm
GewStG §1 Abs1;
RS 1
Weist bereits das äußere Erscheinungsbild, wie die einheitliche Betriebsaufschrift sowie die Unterbringung beider Betriebszweige in einem Betriebsgebäude und darüberhinaus die räumliche Verflechtung beider Betriebe auf das Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebes hin, liegt weiters eine gemeinsame Verwendung von Personal vor, und werden für beide Betriebszweige gemeinsame Geschäftsaufzeichnungen geführt, dann ergibt das Gesamtbild der Verhältnisse eine so weitgehende

Verbindung der beiden Betriebszweige ("Schneiderei" und "chemische Reinigung"), daß sie als einheitlicher Betrieb zu behandeln sind.
Norm
GewStG §1 Abs1;
RS 2
Um zwei Betriebe zu einer Einheit zusammenfassen zu können, kommt es ausschließlich darauf an, ob die Bindungen zwischen den Betrieben nach den objektiv gegebenen Merkmalen so eng sind, daß die Betriebe nach der Verkehrsauffassung als eine Einheit anzusehen sind, was bei einem eng wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Zusammenhang (zB gegenseitiger Bedingtheit eines Herstellungsbetriebes und eines Handelsbetriebes, bei gemeinsamen Betriebseinrichtungen und Anlagen, gemeinschaftlichem Personal) zutrifft, bei nicht gleichartigen Betrieben insbesondere aber dann, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen. Für das Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebes reicht es bei nicht gleichartigen Betrieben aus, wenn sie einander ergänzen,

während es keineswegs erforderlich ist, daß die Funktion, den anderen Betrieb zu ergänzen, Hauptinhalt oder auch nur überwiegender Inhalt der Tätigkeit des einen Betriebes wäre (Hinweis E , 261/72, VwSlg 4579 F/1973 und E , 82/14/0291).
Norm
GewStG §1 Abs1;
RS 3
Mehrere im Eigentum eines Unternehmers stehende Betriebe sind ein einheitlicher Steuergegenstand iSd Gewerbesteuergesetzes, wenn die verschiedenen Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teile eines Gewerbebetriebes anzusehen sind, wobei es nicht auf die Willensrichtung des Unternehmers, sondern ausschließlich auf die objektiv vorliegenden Verhältnisse ankommt, in denen die "mehreren Gewerbebetriebe" zueinander stehen (Lenski-Steinberg, Kommentar zum GewerbesteuerG, 05te Auflage, Anmerkung 9 zu § 2, S 18 a).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6176 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984140118.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-61400