VwGH 19.02.1985, 84/14/0117
VwGH 19.02.1985, 84/14/0117
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Anerkennung des Rechtes zur Berufsausübung einer Personengemeinschaft durch die zuständigen Organe der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist ein Bescheid; an einen solchen rechtskräftigen Bescheid ist die Abgabenbehörde in der Frage, ob der Personengemeinschaft das Recht zur Berufsausübung zustand, gebunden. |
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RS 2 | § 10 Abs 2 Z 7 lit d UStG 1972 verweist hinsichtlich des Begriffes der Wirtschaftstreuhandgesellschaft auf die betreffenden berufsrechtlichen Vorschriften; insofern ist für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bei Prüfung der Frage, welche Gesellschaft Wirtschaftstreuhandgesellschaft ist, kein Raum. |
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RS 3 | Hat der Treugeberin einer Kommanditistin die Berufseignung gefehlt, weil sie die von § 3 WTBO geforderte österreichische Staatsbürgerschaft nicht besaß, so sind die Gewinnanteile der Gesellschafter nicht Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Abs 1 Z 3 EStG 1972, wenn für diesen Fall die berufsrechtlichen Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen nicht zulassen; eine solche Zulassung ist für Gesellschaften mit Ehegatten von Wirtschaftstreuhändern gemäß § 29 Abs 2 WTBO im Hinblick auf § 7 Abs 1 WTBO nur unter der Voraussetzung vorgesehen, daß der Ehegatte die österreichische Staatsbürgerschaft und den ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat. |
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RS 4 | Die Bezeichnung der Partei im Berufungsbescheid mit ihrer Firma - in welcher die Berufsgruppe der Gesellschaft iS des § 2 Abs 5 WTBO nicht enthalten ist - entspricht § 93 Abs 2 BAO deshalb, weil die Berufungswerberin hiedurch hinreichend identifiziert ist, eine Berufsgruppenbezeichnung durch § 93 Abs 2 BAO aber nicht zur Pflicht gemacht wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5964 F/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984140117.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-61399