Suchen Hilfe
VwGH 19.02.1985, 84/14/0117

VwGH 19.02.1985, 84/14/0117

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §56;
WTBO §20;
WTBONov 1982 Art2 Z16;
RS 1
Die Anerkennung des Rechtes zur Berufsausübung einer Personengemeinschaft durch die zuständigen Organe der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist ein Bescheid; an einen solchen rechtskräftigen Bescheid ist die Abgabenbehörde in der Frage, ob der Personengemeinschaft das Recht zur Berufsausübung zustand, gebunden.
Normen
BAO §24 Abs1 litc;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litd;
RS 2
§ 10 Abs 2 Z 7 lit d UStG 1972 verweist hinsichtlich des Begriffes der Wirtschaftstreuhandgesellschaft auf die betreffenden berufsrechtlichen Vorschriften; insofern ist für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bei Prüfung der Frage, welche Gesellschaft Wirtschaftstreuhandgesellschaft ist, kein Raum.
Normen
BAO §24 Abs1 litc;
EStG 1972 §22 Abs1 Z3;
WTBO §29 Abs2;
WTBO §3;
WTBO §7 Abs1;
RS 3
Hat der Treugeberin einer Kommanditistin die Berufseignung gefehlt, weil sie die von § 3 WTBO geforderte österreichische Staatsbürgerschaft nicht besaß, so sind die Gewinnanteile der Gesellschafter nicht Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Abs 1 Z 3 EStG 1972, wenn für diesen Fall die berufsrechtlichen Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen nicht zulassen; eine solche Zulassung ist für Gesellschaften mit Ehegatten von Wirtschaftstreuhändern gemäß § 29 Abs 2 WTBO im Hinblick auf § 7 Abs 1 WTBO nur unter der Voraussetzung vorgesehen, daß der Ehegatte die österreichische Staatsbürgerschaft und den ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat.
Normen
BAO §24 Abs1 litc;
BAO §93 Abs2;
WTBO §2 Abs5;
RS 4
Die Bezeichnung der Partei im Berufungsbescheid mit ihrer Firma - in welcher die Berufsgruppe der Gesellschaft iS des § 2 Abs 5 WTBO nicht enthalten ist - entspricht § 93 Abs 2 BAO deshalb, weil die Berufungswerberin hiedurch hinreichend identifiziert ist, eine Berufsgruppenbezeichnung durch § 93 Abs 2 BAO aber nicht zur Pflicht gemacht wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 5964 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140117.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-61399