VwGH 16.12.1986, 84/14/0110
VwGH 16.12.1986, 84/14/0110
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Die von einem Rechtsanwalt in Rechnung gestellten Substitutionskosten stellen dann durchlaufende Posten dar, wenn sie in den Rechnungen (vgl § 11 UStG 1972, insbesondere dessen Abs 2) als solche gesondert ausgewiesen sind und somit dem jeweiligen Zahlungspflichtigen erkennbar ist, daß das Honorar des Substituten vom substituierenden Rechtsanwalt im Namen des Substituten eingehoben wird. Allenfalls vereinnahmt der Substituent das Honorar des Substituten im eigenem Namen. |
Normen | |
RS 2 | Wenn die Empfangsbestätigung des Gerichtes über das bezahlte Meistbot nicht einmal den Namen des Verpflichteten enthält, erübrigt es sich auf die Frage einzugehen, ob diese Empfangsbestätigung als Rechnung iSd Bestimmung des § 11 UStG 1972 anzusehen ist und zum Vorsteuerabzug gem § 12 UStG 1972 berechtigt. |
Norm | |
RS 3 | Tageszeitungen, Fernsehillustrierte und ein populärwissenschaftliches Magazin gehören auch dann zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung, wenn diese auch dazu dienen "allenfalls" wartenden Klienten die Zeit zu verkürzen (Hinweis E , 2001/79). |
Normen | |
RS 4 | Zwar bewirkt der Zuschlag im Zuge eines Exektionsverfahrens den unmittelbaren Übergang der Verfügungsmacht am verwerteten Vollstreckungsobjekt vom Verpflichteten an den Ersteher kraft behördlicher Anordnung (Hinweis E , 82/15/0006, VwSlg 5766 F/1983), eine steuerbare Lieferung liegt aber nur dann vor, wenn der Verpflichtete Unternehmer iSd UStG ist und die in Vollstreckung gezogene Sache aus seinem Unternehmen stammt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984140110.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-61394