Suchen Hilfe
VwGH 25.11.1986, 84/14/0109

VwGH 25.11.1986, 84/14/0109

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
BAO §131 Abs1 Z5;
RS 1
Werden Bareinahmen nicht einzeln, sondern nach Ermittlung der Tageslosung aufgezeichnet, sind diese Ermittlungsunterlagen ("Urbelege") Bestandteil der zu führenden Aufzeichnungen und damit aufbewahrungspflichtig. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Rechtsvermutung der ordnungsmäßigen Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§ 163 BAO) nicht für sich in Anspruch nehmen. Dieser formelle Mangel der Aufzeichnungen berechtigt bzw verpflichtet die Behörde zur Schätzung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/09/24 84/13/0212 1
Normen
BAO §131 Abs1 Z5;
BAO §132 Abs1;
RS 2
Alle bei Erfassung der Einnahmen verwendeten Aufschreibungen sind Bestandteil der Bücher (Aufzeichnungen) und damit aufbewahrungspflichtig (Im Beschwerdefall: Doppelerfassung durch Registrierkassenstreifen und Paragons).
Normen
BAO §131 Abs1 Z5;
BAO §184 Abs1;
RS 3
Vernichtete Grundaufzeichnungen sind immer und zu jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen, und verpflichten die Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984140109.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-61393