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VwGH 19.02.1985, 84/14/0103

VwGH 19.02.1985, 84/14/0103

Rechtssätze


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Normen
BAO §131;
BAO §184 Abs1;
RS 1
Ausführungen über materielle, eine Schätzung rechtfertigende Aufzeichnungsmängel.
Norm
BAO §167 Abs2;
RS 2
Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/14/0321 E RS 1
Norm
BAO §184 Abs1;
RS 3
Ausführungen über die Schätzungsberechtigung bei Schwarzgeschäften.
Norm
BAO §184 Abs1;
RS 4
Ausführungen über Berechtigung und Wesen eines Sicherheitszuschlages.
Norm
VwGG §28 Abs1 Z4;
RS 5
Enthält die Beschwerde entgegen der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG keine Angabe der Beschwerdepunkte, so kann sie dennoch in sachliche Behandlung genommen werden, allerdings allein deshalb, wenn sich die Beschwerdepunkte aus den Beschwerdegründen ableiten lassen.
Norm
BAO §184 Abs2;
RS 6
Wer zur Schätzung begründeten Anlaß gibt muß eine mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Es liegt im Wesen der Schätzung, daß die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (Hinweis E , 779/79).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0021 E RS 2
Norm
BAO §284 Abs2;
RS 7
1) Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, die Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung müsse der Partei eine bestimmte Anzahl von Tagen vor dem Termin zugekommen sein;

2) § 270 Abs 3 BAO enthält keine zwingende Bestimmung (daher keine Verletzung einer Verfahrensvorschrift, wenn in der ESt-Sache eines Arztes dem Berufungssenat kein Beisitzer aus der Berufsgruppe der Ärzte angehört; Hinweis E , 328/64 und E , 1332/63).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/14/0006 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140103.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-61391

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