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VwGH 29.09.1987, 84/14/0092

VwGH 29.09.1987, 84/14/0092

Rechtssätze


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Normen
ABGB §861;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z5;
RS 1
Ein Abbauvertrag mit dem Inhalt, daß der Besitzer einer Liegenschaft seinem Vertragspartner gegen Vergütung den Abbau von Schüttmaterial auf diesem Grundstück gestattet, läßt erkennen, daß diese Vergütung nicht einen "echten Schadenersatz" für eingetretene Bodenwertminderungen darstellt, sondern die Gegenleistung für den vom Entnehmenden bewirkten Materialabbau bildet. Somit liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch iSd do-ut-des-Prinizips vor.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/15/0098 E RS 1
Norm
UStG 1972 §10 Abs2 Z5;
RS 2
Entgelte aus einem Abbauvertrag sind steuerbar und unterliegen dem Normalsteuersatz.
Norm
EStG 1972 §28 Abs1 Z3;
RS 3
Einnahmen für die Erlaubnis zum Abbau von Bodensubstanz werden (idR) nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes, noch aus dem Titel des Schadenersatzes, noch für den Kauf des Grund und Bodens erzielt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1984140092.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-61387