VwGH 19.02.1985, 84/14/0089
VwGH 19.02.1985, 84/14/0089
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die infolge nicht bestimmungsgemäßer Verwendung anläßlich einer Betriebseinstellung - mag diese auch durch den Tod eines Freiberuflers erzwungen sein - erforderliche Auflösung von Investitionsrücklagen führt nicht zu einem Veräußerungsgewinn sondern zu laufendem Gewinn. |
Normen | |
RS 2 | Zu den kraft besonderer Anordnung begünstigt behandelten Teilen des Eigenkapitals (Gewinnteile) zählen auch die Investitionsrücklagen iS des § 9 EStG 1972, die eine steuerbegünstigte Reservierung von Eigenkapital (Gewinnteilen) für Investitionszwecke darstellen. Mag diese Begründung bei einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 1 EStG 1972 auch auf der Passivseite der Bilanz Berücksichtigung finden, so handelt es sich dennoch nicht um eine Verbindlichkeit (Hinweis auf E , 2488/79, VwSlg 5437 F/1979). |
Normen | |
RS 3 | Bei Ermittlung des Veräußerungsgewinnes haben gemäß § 24 Abs 2 EStG nach den Bestimmungen des § 4 Abs 1 oder des § 5 EStG 1972 Passivposten für Investitionsrücklagen außer Ansatz zu bleiben. Die Einhaltung der im E vom , 6/66, VwSlg 3581 F/1967 für richtig erkannten Methode zur Ermittlung des Veräußerungsgewinnes bei sogenannten "Überschußrechnern" führt nicht zu einem solchen aus der Auflösung von Freibeträgen gemäß § 9 Abs 3 EStG 1972 im Fall der Betriebsaufgaben oder der endgültigen Übertragung eines Betriebes. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5962 F/1985; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984140089.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-61385