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VwGH 19.02.1985, 84/14/0089

VwGH 19.02.1985, 84/14/0089

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §22 Abs1 Z5;
EStG 1972 §24;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z2;
EStG 1972 §9 Abs3;
RS 1
Die infolge nicht bestimmungsgemäßer Verwendung anläßlich einer Betriebseinstellung - mag diese auch durch den Tod eines Freiberuflers erzwungen sein - erforderliche Auflösung von Investitionsrücklagen führt nicht zu einem Veräußerungsgewinn sondern zu laufendem Gewinn.
Normen
EStG 1972 §24;
EStG 1972 §9 Abs3;
RS 2
Zu den kraft besonderer Anordnung begünstigt behandelten Teilen des Eigenkapitals (Gewinnteile) zählen auch die Investitionsrücklagen iS des § 9 EStG 1972, die eine steuerbegünstigte Reservierung von Eigenkapital (Gewinnteilen) für Investitionszwecke darstellen. Mag diese Begründung bei einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 1 EStG 1972 auch auf der Passivseite der Bilanz Berücksichtigung finden, so handelt es sich dennoch nicht um eine Verbindlichkeit (Hinweis auf E , 2488/79, VwSlg 5437 F/1979).
Normen
EStG 1972 §24 Abs2;
EStG 1972 §4;
EStG 1972 §5;
EStG 1972 §9 Abs3;
RS 3
Bei Ermittlung des Veräußerungsgewinnes haben gemäß § 24 Abs 2 EStG nach den Bestimmungen des § 4 Abs 1 oder des § 5 EStG 1972 Passivposten für Investitionsrücklagen außer Ansatz zu bleiben. Die Einhaltung der im E vom , 6/66, VwSlg 3581 F/1967 für richtig erkannten Methode zur Ermittlung des Veräußerungsgewinnes bei sogenannten "Überschußrechnern" führt nicht zu einem solchen aus der Auflösung von Freibeträgen gemäß § 9 Abs 3 EStG 1972 im Fall der Betriebsaufgaben oder der endgültigen Übertragung eines Betriebes.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5962 F/1985;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140089.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-61385