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VwGH 19.02.1985, 84/14/0087

VwGH 19.02.1985, 84/14/0087

Rechtssätze


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Norm
BAO §236 Abs1;
RS 1
Eine Abgabeneinhebung kann nicht nur dann unbillig sein, wenn die Einhebungsmaßnahmen als solche im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Abgabepflichtigen unbillig erscheinen, sondern auch in Fällen, in denen die Unbilligkeit bereits in der Abgabenvorschreibung begründet ist, ohne daß der Abgabenpflichtige die Möglichkeit hatte, die an sich dem Gesetz entsprechende Abgabenvorschreibung mit Erfolg zu bekämpfen. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, daß die Anwendung der Abgabenvorschriften im Einzelfall zu einem vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten nachteiligen Ergebnis führen (im Beschwerdefalle: Besteuerung des Gewinnanteiles eines beschränkt steuerpflichtigen ARGE-Partners aus einer mehrjährigen Bauführung mit über 200 Prozent als Folge einer von den ARGE-Mehrheitspartnern gewählten Bilanzierungsweise in Verbindung mit dem Ausschluß beschränkt Steuerpflichtiger vom Verlustvortrag gemäß § 102 Abs 1 EStG).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1980/04/23 3114/79 1
Normen
BAO §236 Abs1;
EStG 1972 §102 Abs1;
RS 2
AUSFÜHRUNGEN darüber, daß das E , 3114/79, VwSlg 5478 F/1980 nicht zum Zug kommen kann, wenn der nicht vortragsfähige Verlust auf vom betreffenden Unternehmer vermeidbare Fehldispositionen zurückzuführen ist.
Norm
BAO §236 Abs1;
RS 3
Es liegt keine Unbilligkeit iSd § 236 Abs 1 BAO vor, wenn Verlusten aus einer inländischen Tätigkeit, die im Ausland Berücksichtigung finden, entsprechend dem gesetzlichen Verlustabzugsverbot des § 102 Abs 1 EStG 1972 nicht auch im Inland Rechnung getragen wird (Hinweis E , 3114/79).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140087.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-61383