VwGH 23.10.1984, 84/14/0084
VwGH 23.10.1984, 84/14/0084
Rechtssatz
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Norm | EStG 1972 §34; |
RS 1 | Von den beiden Fällen des zweiten Satzes des § 34 Abs 3 EStG 1972 abgesehen, für die der Gesetzgeber das Erfordernis der Zwangsläufigkeit durch eine praesumptio iuris et de iure substituierte, können Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a des EheG darstellen, keine außergewöhnlichen Belastungen iS des § 34 EStG 1972 sein, weil sie in jedem Fall auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine wie der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben muß. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1981/05/12 3644/80 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984140084.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-61382