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VwGH 23.10.1984, 84/14/0081

VwGH 23.10.1984, 84/14/0081

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §34;
RS 1
Zwingende tatsächliche oder rechtliche Gründe für das Auflaufen von durch Abschluß eines AdoptionsVERTRAGES verursachte Kosten bestehen nicht. Sittliche Gründe können in einem ganz ausnahmsweise gelagerten Sonderfall gegeben sein, der aber dann nicht vorliegt, wenn ein Ehepaar im Zeitpunkt der Adoption eines ihm bis dahin unbekannten lateinamerikanischen Kleinstkindes ein eigenes und gemeinsames eheliches Kind im Alter von 11 Jahren hat, dessen Erziehung es einem Internat

anvertraut hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984140081.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-61380