VwGH 19.02.1985, 84/14/0079
VwGH 19.02.1985, 84/14/0079
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Ausführungen zum Begriff der Liebhaberei bei einem Gewerbebetrieb im Sinne der bisherigen Rechtsprechung. |
Normen | |
RS 2 | Ob eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als "Liebhaberei" im weiteren, steuerlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden. Diese Regel gilt allerdings nicht auch dann, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von (positiven) Einkünften (Gewinnen) von vornherein aussichtslos erscheint. |
Norm | |
RS 3 | Hat die Liebhaberei einen Aufwand veranlaßt, dann kann nicht derselbe Aufwand später im Rahmen eines Gewinnbetriebes als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. |
Norm | |
RS 4 | Bei Tätigkeiten, die das typische Bild eines Gewerbebetriebes aufweisen, - also nicht der klassischen Liebhaberei zugezählt werden können - kann zwar nur in Ausnahmefällen davon gesprochen werden, daß sie keine Einkunftsquelle darstellen; ausgeschlossen ist die fehlende Einkunftsquellenqualität aber auch bei einer erscheinungsmäßig gewerblichen Tätigkeit nicht (Hinweis auf E , 2846/78 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5961 F/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984140079.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-61379