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VwGH 06.11.1984, 84/14/0075

VwGH 06.11.1984, 84/14/0075

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertreten, dass Pflichtteilsschulden des Erben dessen Privatvermögen zuzuordnen sind, sie bilden keine Betriebsschuld und allenfalls damit verbundene Aufwendungen für Wertsicherungen sind mangels betrieblicher Veranlassung keine Betriebsausgaben (Hinweis auf E , 1085/76, VwSlg 5317 F/1978).
Norm
RS 2
Die aus Anlaß des unentgeltlichen Betriebserwerbes den Erben entstehenden Verbindlichkeiten Dritten gegenüber sind keine Betriebsschulden, die damit zusammenhängenden Aufwendungen keine Betriebsausgaben (Hinweis E , 804/80).
Normen
RS 3
Ist zwischen den Bfrn einerseits und den "weichenden Geschwistern" andererseits durch Erbübereinkommen eine Neuerung in dem Sinn zustandegekommen, daß die Bfr den Betrag nunmehr aus dem Titel eines Darlehens schulden, so ist Austausch des zivilrechtlichen Rechtsgrundes für die Beurteilung der Streitfrage ohne Bedeutung, es sei denn, es werde dargetan, daß die den Miterben auszuzahlenden Beträge auch ohne Zusammenhang mit dem außerbetrieblichen, zur Schuldbegründung führenden Ereignis als Fremdkapital für betriebliche Zwecke hätten aufgenommen werden müssen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984140075.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-61375