VwGH 19.02.1985, 84/14/0071
VwGH 19.02.1985, 84/14/0071
Rechtssätze
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Norm | FinStrG §23 Abs1 idF 1975/335; |
RS 1 | Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte darf die Finanzstrafbehörde von durchschnittlichen Fähigkeiten des Beschuldigten ausgehen. Hat sich ein Holzschlägerunternehmer, dem zwar Bedenken hinsichtlich der Erklärung eines Verlustes bei Vergleich mit dem Betriebsergebnis der Vorjahre gekommen sind, mit der Auskunft einer schon aus früheren Anlässen als unverläßlich erkennbaren Buchhalterin zufrieden gegeben, es sei eben viel investiert worden, ohne dies nachzuprüfen, wodurch im Jahresabschluß Erlöse von über S 600.000,-- (1/6 des Gesamtumsatzes) nicht ausgewiesen wurden, so handelt es sich um grobe Fahrlässigkeit (zum Begriff Hinweis auf E , 82/14/0159, VwSlg 5806 F/1989. |
Norm | FinStrG §23 Abs1 idF 1975/335; |
RS 2 | Hat der Beschuldigte den Schuldspruch der Behörde erster Instanz unbekämpft gelassen und der Berufungssenat die Berufung des Amtsbeauftragten gegen den Schuldspruch abgewiesen, so ist die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Schuldspruch mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen (Hinweis zur Teilrechtskraft hinsichtlich Schuldspruch auf E , 2261/77, VwSlg 9829 A/1979). |
Norm | FinStrG §34 Abs3 idF 1975/335; |
RS 3 | Ausführungen darüber, was nach Schrifttum und Rechtsprechung unter "schwerem Verschulden" zu verstehen ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/14/0159 E VwSlg 5806 F/1983 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984140071.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-61372