VwGH 02.10.1984, 84/14/0067
VwGH 02.10.1984, 84/14/0067
Rechtssatz
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Norm | FinStrG §187 idF 1975/335; |
RS 1 | Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt nach § 187 FinStrG das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen voraus. Die eststellung, ob berücksichtigungswürdige Gründe gegeben sind, liegt nicht im Ermessen der Behörde. Diese unterliegt auch diesbezüglich der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Bei der Beurteilung des unbestimmten Rechtsgriffes der berücksichtigungswürdigen Gründe dürfen alle die Sache oder die Person des Bestraften betreffend Umstände, somit auch die schon im Finanzstrafverfahren gewürdigten Tatelemente, nicht mißachtet werden (Hinweis E , 1265/77, VwSlg 5285 F/1978). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1984/03/15 83/16/0176 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984140067.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-61369