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VwGH 02.10.1984, 84/14/0067

VwGH 02.10.1984, 84/14/0067

Rechtssatz


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Norm
FinStrG §187 idF 1975/335;
RS 1
Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt nach § 187 FinStrG das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen voraus. Die eststellung, ob berücksichtigungswürdige Gründe gegeben sind, liegt nicht im Ermessen der Behörde. Diese unterliegt auch diesbezüglich der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Bei der Beurteilung des unbestimmten Rechtsgriffes der berücksichtigungswürdigen Gründe dürfen alle die Sache oder die Person des Bestraften betreffend Umstände, somit auch die schon im Finanzstrafverfahren gewürdigten Tatelemente, nicht mißachtet werden (Hinweis E , 1265/77, VwSlg 5285 F/1978).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1984/03/15 83/16/0176 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984140067.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-61369