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VwGH 22.01.1985, 84/14/0066

VwGH 22.01.1985, 84/14/0066

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §20a idF 1977/645 ;
RS 1
Für die Beurteilung, ob ein Kraftwagen als PKW bzw Kombi oder als LKW iSd § 20a EStG 1972 und des § 12 Abs 2 Z 2 lit c UStG 1972 anzusehen ist, ist in erster Linie die Verkehrsauffassung maßgebend. Danach ist ein Kraftwagen der Type Audi-Avant 100 kein LKW. Die in Erlässen des BMfF (Abschn 70a EStR 1979, AÖFVNr 296/79) für "Steuer-LKW oder Fiskal-LKW" getroffene Regelung ist im Gesetz nicht begründet.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1681/80 E RS 1 (hier: Range-Rover)
Norm
EStG 1972 §20a idF 1977/645 ;
RS 2
Ein Fahrzeug mit dem typischen Erscheinungsbild eines Kombi verliert seine charakteristische, ihn von einem LKW unterscheidende Eigenschaft auch nicht durch im Interesse besserer Lastbeförderung vorgenommener "Umbauten" und zwar selbst dann nicht, wenn der rückwärtige Wagenteil durch Entfernung der hinteren Sitzbank im Interesse der Gewinnung von zusätzlichem Laderaum derart umgestaltet wird, daß die Wiederherstellung der fabriksmäßigen Anordnung nur mit größerem technischen Aufwand möglich wäre (Hinweis E , 3364/80).
Norm
BAO §307 Abs2;
RS 3
Bei Erlassung einer Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren ist die Abgabenbehörde auf Grund des § 307 Abs 2 BAO an die im Erstbescheid objektiv (auch stillschweigend) zum Ausdruck gebrachte Rechtsauslegung nur dann gebunden, wenn der VfGH, der VwGH oder der BM für Finanzen in einer allgemeinen Weisung zwischen der Erlassung des Erstbescheides und der neuen Sachentscheidung ihre Rechtsauslegung geändert haben. Wird eine Rechtsansicht vom VwGH erstmalig vertreten, so kommt die einschränkende Vorschrift des § 307 Abs 2 BAO für eine in einem wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachentscheidung nicht zur Anwendung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3030/79 E VS VwSlg 5536 F/1980 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140066.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-61368