VwGH 26.06.1984, 84/14/0061
VwGH 26.06.1984, 84/14/0061
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §34; |
RS 1 | Die im Familienrecht ganz allgemein verankerte Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung ihres Kleinkindes bringt für die Eltern in jedem Falle Belastungen mit sich, die keinesfalls außergewöhnliche, sondern im Gegenteil der geradezu typische Fall einer "gewöhnlichen" dh unter gleichen Umständen alle Steuerpflichtigen treffenden Belastung sind. Diese Belastung wird keineswegs dadurch zur außergewöhnlichen, daß sie im konkreten Fall nicht durch Aufgabe oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit eines Elternteiles, sondern durch Aufnahme einer bezahlten Aufsichtsperson bewältigt wird, weil dieser Weg bei den bestehenden Familienverhältnissen und Erwerbsverhältnissen der leichter gangbare und der für die Eltern wirtschaftlich vorteilhaftere ist. |
Norm | EStG 1972 §34; |
RS 2 | Solange der Ehegatte, der nach § 91 ABGB in der Fassung des Eherechtswirkungen-Gesetzes, BGBl Nr 412/1975, mit dem anderen Ehegatten die Erwerbstätigkeit unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten soll, bloß von seinem Recht Gebrauch macht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sind die Kosten für eine Hausgehilfin, die durch eine andere Gestaltung des Familienlebens und Berufslebens vermeidbar sind, keine Belastung, der sich dieser Ehegatte nicht entziehen kann; der Hinweis auf die Vorsorge für die Zukunft allein vermag eine Zwangsläufigkeit der Berufsausübung des Ehegatten und die hiemit verbundene Notwendigkeit, eine Hausgehilfin zu beschäftigen, nicht zu begründen (vgl das E des , VwSlg 2049 F/1959). Erst wenn der Ehegatte gehalten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weil sonst der Unterhalt der Familie gefährdet wäre, und der andere Ehegatte nicht imstande ist, die Führung des Haushaltes und die Betreuung der Kinder zu übernehmen, können die Kosten für eine erforderliche Hausgehilfin zu einer außergewöhnlichen Belastung werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0296/79 E VwSlg 5429 F/1979 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984140061.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-61364